Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
zuständiges PVO; beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Nach § 10 Abs. 2 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen herzustellen ist, dem zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen iSd § 9 Abs. 2 PVG gilt als hergestellt, wenn das PVO zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Das PVO kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei diese zu begründen sind.Nach Paragraph 10, Absatz 2, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen herzustellen ist, dem zuständigen PVO spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG gilt als hergestellt, wenn das PVO zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Das PVO kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei diese zu begründen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021