Norm
PVG §2 Abs1 erster SatzSchlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine Personalangelegenheiten; Vorgangsweise bei fehlendem Einvernehmen; Aussetzen der Maßnahme; endgültige EntscheidungRechtssatz
Zum Verlangen des FA nach Aussetzen der Maßnahme ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass, wie bereits erwähnt, Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG, zu denen Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung vorgebracht wurden, gemäß § 10 Abs. 5 PVG so lange zu unterbleiben haben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig – letztlich durch Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle – abgesprochen ist. Das PVG setzt allerdings voraus, dass die von der Dienstgeberseite beabsichtigte Maßnahme noch nicht getroffen ist und Anträgen, Anregungen und Vorschlägen noch nachgekommen werden kann, soll doch über Künftiges eine Willensübereinstimmung erzielt werden, oder, wenn diese nicht herbeigeführt werden kann, letztlich der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle eine Entscheidung treffen. Wurde jedoch zulässigerweise oder aber auch gesetzwidrig eine beabsichtigt gewesene Maßnahme bereits getroffen, hat ein weiteres Verfahren darüber nicht mehr stattzufinden. Es steht der Personalvertretung aber allgemein frei, auch in Fällen, in denen eine beabsichtigt gewesene Maßnahme bereits getroffen wurde, nach § 9 Abs. 4 lit. a PVG die Aufhebung oder Abänderung der Maßnahme zu verlangen. Auch darüber kann dann das Verfahren nach § 10 Abs. 5 bis 7 geführt werden und betrifft wieder erst künftiges Verhalten der Dienstgeberseite (PVAB 20.01.2016, G 1-PVAB/16; Schragel, PVG, § 10, Rz 28, mwN). Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme somit nur dann „unterbleiben“, also dem Einspruch der Personalvertretung „aufschiebende Wirkung“ zukommen, wenn die betreffende Maßnahme noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls bis zu deren allfälliger Aufhebung zu entsprechen (PVAB 20.01.20216, G 1-PVAB/16; Schragel, PVG, § 10, Rz 36, mwN).Zum Verlangen des FA nach Aussetzen der Maßnahme ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass, wie bereits erwähnt, Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG, zu denen Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung vorgebracht wurden, gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG so lange zu unterbleiben haben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig – letztlich durch Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle – abgesprochen ist. Das PVG setzt allerdings voraus, dass die von der Dienstgeberseite beabsichtigte Maßnahme noch nicht getroffen ist und Anträgen, Anregungen und Vorschlägen noch nachgekommen werden kann, soll doch über Künftiges eine Willensübereinstimmung erzielt werden, oder, wenn diese nicht herbeigeführt werden kann, letztlich der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle eine Entscheidung treffen. Wurde jedoch zulässigerweise oder aber auch gesetzwidrig eine beabsichtigt gewesene Maßnahme bereits getroffen, hat ein weiteres Verfahren darüber nicht mehr stattzufinden. Es steht der Personalvertretung aber allgemein frei, auch in Fällen, in denen eine beabsichtigt gewesene Maßnahme bereits getroffen wurde, nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG die Aufhebung oder Abänderung der Maßnahme zu verlangen. Auch darüber kann dann das Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5 bis 7 geführt werden und betrifft wieder erst künftiges Verhalten der Dienstgeberseite (PVAB 20.01.2016, G 1-PVAB/16; Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 28, mwN). Begrifflich – und entsprechend dem System des PVG – kann eine Maßnahme somit nur dann „unterbleiben“, also dem Einspruch der Personalvertretung „aufschiebende Wirkung“ zukommen, wenn die betreffende Maßnahme noch nicht erfolgt ist. Wurde die Maßnahme jedoch bereits getroffen, ist ihr jedenfalls bis zu deren allfälliger Aufhebung zu entsprechen (PVAB 20.01.20216, G 1-PVAB/16; Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 36, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021