Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
Der DL ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertritt, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine Angelegenheit des § 9 Abs. 2 lit. d PVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden). Es handelt sich nämlich um eine Angelegenheit iSd § 9 Abs. 2 lit. a PVG (allgemeine Personalangelegenheiten), bezüglich derer gleichfalls das Einvernehmen mit dem FA iSd § 10 PVG herzustellen gewesen wäre.Der DL ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertritt, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, PVG (Einführung neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden). Es handelt sich nämlich um eine Angelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG (allgemeine Personalangelegenheiten), bezüglich derer gleichfalls das Einvernehmen mit dem FA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021