Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
endgültige EntscheidungRechtssatz
Nach § 10 Abs. 7 PVG hat im Fall der Nichteinigung auf der Ebene des FA nach Vorlage der Angelegenheit auf der Ebene der Zentralstelle deren Leiterin oder deren Leiter nach Beratung mit dem ZA über die Angelegenheit endgültig abzusprechen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat im Fall der Nichteinigung auf der Ebene des FA nach Vorlage der Angelegenheit auf der Ebene der Zentralstelle deren Leiterin oder deren Leiter nach Beratung mit dem ZA über die Angelegenheit endgültig abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021