Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
zuständiges PVO; beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 erster Satz PVG ist mit dem zuständigen PVO in den in Abs. 2 genannten Angelegenheiten das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz PVG ist mit dem zuständigen PVO in den in Absatz 2, genannten Angelegenheiten das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021