Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine Personalangelegenheiten; Herstellung des Einvernehmens; Vorgangsweise bei fehlendem Einvernehmen; Aussetzen der Maßnahme; endgültige EntscheidungRechtssatz
Am 19. März 2021 übermittelte der FA der DL fristgerecht seine Einwendungen und Gegenvorschläge zu diesem Vorhaben. Darauf erfolgte trotz ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 5 PVG, den FA ohne unnötigen Aufschub von den Gründen für die Ablehnung seiner Einwände und Vorschläge zu informieren, keine Reaktion der DL. Die DL genehmigte und veröffentlichte vielmehr ohne Einvernehmen mit dem FA den strittigen Erlass. Dies, obwohl nach § 10 Abs. 5 Z 2 PVG die Veröffentlichung dieses Erlasses überdies ex lege bis zur endgültigen Absprache über die Einwendungen und Vorschläge des FA zu unterbleiben gehabt hätte.Am 19. März 2021 übermittelte der FA der DL fristgerecht seine Einwendungen und Gegenvorschläge zu diesem Vorhaben. Darauf erfolgte trotz ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG, den FA ohne unnötigen Aufschub von den Gründen für die Ablehnung seiner Einwände und Vorschläge zu informieren, keine Reaktion der DL. Die DL genehmigte und veröffentlichte vielmehr ohne Einvernehmen mit dem FA den strittigen Erlass. Dies, obwohl nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, PVG die Veröffentlichung dieses Erlasses überdies ex lege bis zur endgültigen Absprache über die Einwendungen und Vorschläge des FA zu unterbleiben gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021