Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
Was „allgemeine Personalangelegenheiten“ sind, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach dem Rundschreiben des BKA vom 27. Jänner 1969, Zl. 80.160-3/89, handelt es sich dabei um allgemeine Regelungen aufgrund bestehender Vorschriften, die sich auf alle oder eine Mehrzahl der Bediensteten der Dienststelle beziehen. Die PVAK hat dazu ausgeführt, dass es sich dabei also vor allem um Durchführungserlässe zu gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen handelt, die erläutert und vollzugsfähig gemacht werden, oder um Anordnungen, die allgemeine Regelungen den Voraussetzungen bestimmter Dienststellen anpassen oder sie näher ausführen (PVAK 09.02.1977, A 30-PVAK/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021