Norm
PVG §10 Abs4Schlagworte
zuständiges PVO; BeratungRechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 4 PVG hat sich der:die DL auf Verlangen des PVO mit diesem über dessen Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten, wobei einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen und das Beratungsergebnis von dem:der DL in Form einer Niederschrift festzuhalten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG hat sich der:die DL auf Verlangen des PVO mit diesem über dessen Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten, wobei einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen und das Beratungsergebnis von dem:der DL in Form einer Niederschrift festzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021