Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine Personalangelegenheiten; Herstellung des Einvernehmens; Beratung; Aussetzen der MaßnahmeRechtssatz
Mit E-Mail vom 2. April 2021 beantragte der FA bei der DL die Aufnahme von Verhandlungen sowie das Aussetzen der Maßnahme. Nach § 10 Abs. 4 PVG war die DL verpflichtet, dem Verlangen des FA auf Beratung binnen zwei Wochen, also bis längstens 16. April 2021, Rechnung zu tragen. Auch diesem Beratungsverlangen des FA kam die DL entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG nicht fristgerecht nach, sondern sprach die Einladung an den FA erst für eine Besprechung am 28. April 2021 aus.Mit E-Mail vom 2. April 2021 beantragte der FA bei der DL die Aufnahme von Verhandlungen sowie das Aussetzen der Maßnahme. Nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG war die DL verpflichtet, dem Verlangen des FA auf Beratung binnen zwei Wochen, also bis längstens 16. April 2021, Rechnung zu tragen. Auch diesem Beratungsverlangen des FA kam die DL entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG nicht fristgerecht nach, sondern sprach die Einladung an den FA erst für eine Besprechung am 28. April 2021 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021