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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen ohne weitere Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens nach Aufforderung zu einer Stellungnahme diesbezüglich vor drei Jahren; Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens daher in einem entscheidungswesentlichen PunktRechtssatz
Ebenso B158/08, E v 23.02.09: keine Ermittlungen im Hinblick auf eine aufgrund der zwischenzeitigen Erkrankung der Beschwerdeführerin notwendige (medizinische) Betreuung in Österreich; diese aber unabdingbar bei der Interessenabwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK.Ebenso B158/08, E v 23.02.09: keine Ermittlungen im Hinblick auf eine aufgrund der zwischenzeitigen Erkrankung der Beschwerdeführerin notwendige (medizinische) Betreuung in Österreich; diese aber unabdingbar bei der Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B225.2008Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010