Norm
PVG §2 Abs1 erster SatzSchlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
Nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, sind „allgemeine Personalangelegenheiten“ somit überwiegend besonders wichtige Grundsatzentscheidungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Es werden damit nicht abstrakte Rechtsmeinungen vertreten, sondern vielmehr klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von Bediensteten) vorzugehen sein wird. Daher kann kein Zweifel bestehen, dass unter „Personalangelegenheiten“ alle das Personal – die Bediensteten – betreffenden Angelegenheiten und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen sind, also alle Angelegenheiten, die die im § 2 Abs. 1 erster Satz PVG genannten Interessen des Personals betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet also insoweit keine Begriffseinschränkung, sodass unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen treffen und sich auf eine Mehrzahl von Bediensteten beziehen oder alle Bediensteten betreffen.Nach der Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, sind „allgemeine Personalangelegenheiten“ somit überwiegend besonders wichtige Grundsatzentscheidungen über künftiges Vorgehen oder die beabsichtigte Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Es werden damit nicht abstrakte Rechtsmeinungen vertreten, sondern vielmehr klargestellt oder angeordnet, wie künftig in konkreten Einzelfällen vorzugehen beabsichtigt ist oder (von Bediensteten) vorzugehen sein wird. Daher kann kein Zweifel bestehen, dass unter „Personalangelegenheiten“ alle das Personal – die Bediensteten – betreffenden Angelegenheiten und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen sind, also alle Angelegenheiten, die die im Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG genannten Interessen des Personals betreffen. Der Wortteil „Personal“ bedeutet also insoweit keine Begriffseinschränkung, sodass unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG alle Anordnungen fallen, die allgemeine Regelungen treffen und sich auf eine Mehrzahl von Bediensteten beziehen oder alle Bediensteten betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021