Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
beabsichtigte zustimmungspflichtige Maßnahmen; Herstellung des Einvernehmens; Vorgangsweise bei fehlendem Einvernehmen; Aussetzen der Maßnahme; endgültige EntscheidungRechtssatz
Kommt ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des PVO binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, so ist dies nach § 10 Abs. 5 PVG von der:dem DL dem PVO unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der:die DL glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des PVO nicht nachkommen zu können. Wenn es das PVO in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger FA errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des PVO ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Beabsichtigte Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 PVG, zu denen das PVO Einwendungen oder Gegenvorschläge eingebracht hat, haben nach § 10 Abs. 5 Z. 2 PVG so lange zu unterbleiben, bis darüber endgültig abgesprochen ist.Kommt ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, PVG nicht zustande oder wird den schriftlichen Einwendungen des PVO binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entsprochen, so ist dies nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG von der:dem DL dem PVO unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der:die DL glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des PVO nicht nachkommen zu können. Wenn es das PVO in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger FA errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des PVO ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Beabsichtigte Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG, zu denen das PVO Einwendungen oder Gegenvorschläge eingebracht hat, haben nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, PVG so lange zu unterbleiben, bis darüber endgültig abgesprochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B4.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021