Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO; Einbindung des PVO; Dienstnehmerschutz; Lärmbelastung; Antrag PVO an DL; AmtsgebäudeText
B 10-PVAB/21
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des Zentralausschusses beim *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 und 5 PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der Dienststelle X (DA) gegen den Dienststellenleiter (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des Zentralausschusses beim *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses bei der Dienststelle römisch zehn (DA) gegen den Dienststellenleiter (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im August 2021. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 19.08.2021, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 09.09.2021 vorgelegt.Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im August 2021. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 19.08.2021, Beschwerde an die PVAB zu erheben. Diese Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 09.09.2021 vorgelegt.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden dem DA unter Anschluss der Stellungnahme des DL und dem DL mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass im Fall keiner Stellungnahme an die PVAB innerhalb der gesetzten Frist angenommen wird, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung in die Feststellung des Sachverhalts nicht geboten war.
Der DA hat in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht bestritten. Ergänzend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die potenzielle Lärmbelastung im Normbereich zu liegen habe, dem DA die geforderten Daten über die derzeitige Lärmbelastung bis dato trotz Anforderung nicht übermittelt wurden und es eine Einbindung der Dienststelle, nicht jedoch des DA, in die sicherheitstechnische Beurteilung gegeben hätte. Zusammenfassend stellte der DA fest, dass die Dienststelle, wie auch aus der Stellungnahme des DL eindeutig zu erkennen sei, in die Planung der Anlage eingebunden wurde, wobei sogar arbeitnehmerschutzrelevante Berechnungen durchgeführt worden wären. Da der DA gemäß PVG auch für die Vertretung der gesundheitlichen Interessen der Bediensteten und die Durchführung und Überwachung des Bundes-Bediensteten-Schutzes zuständig ist, wäre er daher vom DL entsprechend zu informieren und einzubinden gewesen.
Der DL hat nach Ablauf der zweiwöchigen Frist mit geringfügiger Verspätung zwei Stellungnahmen eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2021 machte der DL geltend, dass es sich bei der Anlage um kein Gebäude handle. Es handle sich vielmehr um eine Ausbildungsanlage im militärischen Sonderbau, die nur aus Außenwänden ohne Türen, ohne Fenster und ohne Dach bestehe. Auch sei diese Anlage zur Sicherheit und zum Schallschutz mit einem 6 - 8 m hohen Wall umgeben. In Pkt. 8 des Sachverhalts (in der Stellungnahme des DL versehentlich als Pkt. 6 bezeichnet) wäre zu ergänzen, dass die Prüfung durch Amtssachverständige der Dienststelle keine sicherheitstechnischen Mängel und keine Lärmgefährdung ergeben habe, die das Tragen eines Gehörschutzes erfordern würden. Auch wäre im Sachverhalt zu ergänzen, dass nur 25 – 30 Tage im Jahr an dieser Anlage geplant seien und es am Gelände *** bereits derzeit an Arbeitstagen praktisch ununterbrochen zu einer entsprechenden Lärmexposition komme. In seiner Stellungnahme vom 09.11.2021 wiederholte der DL seine Ausführungen zur Anlage als militärischer Sonderbau und militärischer Ausbildungsanlage, die kein Amtsgebäude darstelle. Letztlich verwies der DL nochmals auf erfolgte Prüfungen der beabsichtigten Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht und bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung durch einen Ziviltechniker sowie Fachabteilungen der Dienststelle. Im Übrigen erhob der DL gegen den von der PVAB festgestellten Sachverhalt keine Einwände.
Zu den Einwänden des DL hat die PVAB erwogen:
Dem DL ist zuzustimmen, wenn er ausführt, eine Anlage ohne Dach sei nicht als Amtsgebäude anzusehen, sondern als militärischer Sonderbau zur Errichtung einer Ausbildungsanlage.
Auch nach den Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung (§ 4 Z 15) ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Diese Anforderungen erfüllt die Anlage mit Sicherheit nicht, was auch vom Leiter des Kommandos *** bestätigt wurde. Auch nach den Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung (Paragraph 4, Ziffer 15,) ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Diese Anforderungen erfüllt die Anlage mit Sicherheit nicht, was auch vom Leiter des Kommandos *** bestätigt wurde.
Im Übrigen kommt den Einwänden des DL keine Relevanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Beschwerde zu, die sich auf die Verletzung von Mitwirkungsrechten des DA bezieht und nicht inhaltlich auf die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung der Anlage auf die Bediensteten im Zuständigkeitsbereich des DA, ganz abgesehen davon, dass Pkt. 8 des Sachverhalts eine prüfungsrelevante Zusammenfassung („im Wesentlichen“) der Stellungnahme des DL vom 28.09.2021 enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Der prüfungsrelevante Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass Pkt. 4 des Sachverhalts wie folgt lautet:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Systematik des PVG ist jenes PVO zur Mitwirkung iSd §§ 9 und 10 PVG zuständig, welches auf jener Ebene, auf der die Entscheidung über die jeweils beabsichtigte Maßnahme getroffen wird, errichtet wurde. Nach der Systematik des PVG ist jenes PVO zur Mitwirkung iSd Paragraphen 9 und 10 PVG zuständig, welches auf jener Ebene, auf der die Entscheidung über die jeweils beabsichtigte Maßnahme getroffen wird, errichtet wurde.
Daraus folgt, dass der Personalvertretung in jenen Fällen, in denen ihr ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von Anträgen oder Vorschlägen „zuständig“ ist, zu diesen Anträgen oder Vorschlägen des DL ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach § 10 PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet. Die so geäußerte Meinung des PVO ist von dem zur Entscheidung zuständigen Organ des Dienstgebers und von dem auf dessen Ebene zuständigen PVO in die Wertung für die zu treffende Entscheidung einzubeziehen (Schragel, PVG, § 3, Rz 21). Daraus folgt, dass der Personalvertretung in jenen Fällen, in denen ihr ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von Anträgen oder Vorschlägen „zuständig“ ist, zu diesen Anträgen oder Vorschlägen des DL ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach Paragraph 10, PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet. Die so geäußerte Meinung des PVO ist von dem zur Entscheidung zuständigen Organ des Dienstgebers und von dem auf dessen Ebene zuständigen PVO in die Wertung für die zu treffende Entscheidung einzubeziehen (Schragel, PVG, Paragraph 3,, Rz 21).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet diese Rechtslage, dass immer dann ein Mitwirkungsrecht des DA gegeben ist, wenn der DL von sich aus Maßnahmen in Angelegenheiten beabsichtigt oder trifft, für die nach § 9 PVG Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bestehen, und zwar unabhängig davon, ob der DL selbst für die tatsächliche Planung bzw. Umsetzung der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist.Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet diese Rechtslage, dass immer dann ein Mitwirkungsrecht des DA gegeben ist, wenn der DL von sich aus Maßnahmen in Angelegenheiten beabsichtigt oder trifft, für die nach Paragraph 9, PVG Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bestehen, und zwar unabhängig davon, ob der DL selbst für die tatsächliche Planung bzw. Umsetzung der jeweiligen Angelegenheit zuständig ist.
Zu der gesetzeskonformen Einbindung des DA in beabsichtigte Maßnahmen iSd § 9 PVG ist klarstellend ergänzend anzumerken, dass ein informelles Gespräch des DL mit dem DA-Vorsitzenden eine formelle Einbindung des DA als Kollegialorgan nicht zu ersetzen vermag.Zu der gesetzeskonformen Einbindung des DA in beabsichtigte Maßnahmen iSd Paragraph 9, PVG ist klarstellend ergänzend anzumerken, dass ein informelles Gespräch des DL mit dem DA-Vorsitzenden eine formelle Einbindung des DA als Kollegialorgan nicht zu ersetzen vermag.
Zu § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 lit. a PVGZu Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG
Nach § 9 Abs. 1 PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind, darunter auch die Vertretung der gesundheitlichen Interessen der Bediensteten. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem DA insbesondere die Mitwirkung in den in § 9 PVG expressis verbis aufgezählten Angelegenheiten, wobei der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ eindeutig klargestellt hat, dass es sich dabei um eine nur demonstrative Aufzählung handelt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind, darunter auch die Vertretung der gesundheitlichen Interessen der Bediensteten. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, PVG rechtzeitig und eingehend mit dem DA zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem DA insbesondere die Mitwirkung in den in Paragraph 9, PVG expressis verbis aufgezählten Angelegenheiten, wobei der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ eindeutig klargestellt hat, dass es sich dabei um eine nur demonstrative Aufzählung handelt.
Nach § 9 Abs. 1 lit. a PVG obliegt dem DA die Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz. Da sich diese Bestimmung eindeutig auch auf die Durchführung des Dienstnehmerschutzes bezieht, findet die Ansicht des DL, es handle sich dabei um Maßnahmen, die retrospektiv, d.h. erst nach dem jeweiligen Ereignis, zum Tragen kommen könnten, im PVG keine Deckung. Die Durchführung des Dienstnehmerschutzes umfasst vom Begriff her ohne jeden Zweifel auch die Planung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz. Da sich diese Bestimmung eindeutig auch auf die Durchführung des Dienstnehmerschutzes bezieht, findet die Ansicht des DL, es handle sich dabei um Maßnahmen, die retrospektiv, d.h. erst nach dem jeweiligen Ereignis, zum Tragen kommen könnten, im PVG keine Deckung. Die Durchführung des Dienstnehmerschutzes umfasst vom Begriff her ohne jeden Zweifel auch die Planung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten.
Nach § 65 B-BSG hat der DG unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Kann eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm (wie Schüsse und Explosionen) zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung der Lärmbelastung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen, wobei je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen sind.Nach Paragraph 65, B-BSG hat der DG unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Kann eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm (wie Schüsse und Explosionen) zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung der Lärmbelastung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen, wobei je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen sind.
Ergänzend tritt dazu § 5 B-VOLV, nach deren Abs. 1 in Arbeitsräumen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind. Zu den Grenzwerten in § 5 Abs. 1 B-VOLV stellt § 5 Abs. 2 B-VOLV überdies klar, dass zu deren Einhaltung Gehörschutz nicht herangezogen werden darf.Ergänzend tritt dazu Paragraph 5, B-VOLV, nach deren Absatz eins, in Arbeitsräumen bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind. Zu den Grenzwerten in Paragraph 5, Absatz eins, B-VOLV stellt Paragraph 5, Absatz 2, B-VOLV überdies klar, dass zu deren Einhaltung Gehörschutz nicht herangezogen werden darf.
Dass der DA mit Schreiben vom 3. August 2021 im Zusammenhang mit der Errichtung und bevorstehenden Nutzung der Anlage daher die Erhebung der aktuellen gesamten Lärmbelastung für die betroffenen Mitarbeiter:innen in bestimmten Objekten sowie die Aufnahme von Verhandlungen zwischen DA und DL gefordert hatte, erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des B-BSG und des § 9 Abs. 1 lit. a PVG. Da die Personalvertretung, wie bereits erwähnt, nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz PVG u.a. auch die Vorschriften zum Bediensteten-Schutz zu überwachen hat, ist sie nämlich dazu verpflichtet, gegebenenfalls unter Berufung auf § 9 Abs. 4 lit. a PVG oder § 10 Abs. 4 PVG mit entsprechenden Anträgen an den DL heranzutreten und ihre Mitwirkungsrechte im Verfahren nach § 10 PVG zu wahren (Schragel, PVG, §9, Rz 24).Dass der DA mit Schreiben vom 3. August 2021 im Zusammenhang mit der Errichtung und bevorstehenden Nutzung der Anlage daher die Erhebung der aktuellen gesamten Lärmbelastung für die betroffenen Mitarbeiter:innen in bestimmten Objekten sowie die Aufnahme von Verhandlungen zwischen DA und DL gefordert hatte, erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des B-BSG und des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG. Da die Personalvertretung, wie bereits erwähnt, nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz PVG u.a. auch die Vorschriften zum Bediensteten-Schutz zu überwachen hat, ist sie nämlich dazu verpflichtet, gegebenenfalls unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG oder Paragraph 10, Absatz 4, PVG mit entsprechenden Anträgen an den DL heranzutreten und ihre Mitwirkungsrechte im Verfahren nach Paragraph 10, PVG zu wahren (Schragel, PVG, §9, Rz 24).
Der DL war nach PVG seinerseits dazu verpflichtet, dem Antrag des DA auf Erhebung der aktuellen Lärmbelastung in bestimmten Objekten nachzukommen oder iSd § 10 Abs. 4 und 5 PVG vorzugehen. Da er dies unterlassen hat, hat er das PVG insoweit verletzt. Der DL war nach PVG seinerseits dazu verpflichtet, dem Antrag des DA auf Erhebung der aktuellen Lärmbelastung in bestimmten Objekten nachzukommen oder iSd Paragraph 10, Absatz 4 und 5 PVG vorzugehen. Da er dies unterlassen hat, hat er das PVG insoweit verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 PVG und – wie bereits erwähnt – § 9 Abs. 1 lit. a PVG hat die Personalvertretung u.a. dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Vorschriften, darunter auch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, eingehalten und durchgeführt werden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG und – wie bereits erwähnt – Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG hat die Personalvertretung u.a. dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Vorschriften, darunter auch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, eingehalten und durchgeführt werden.
Die Anlage befindet sich unbestrittenermaßen bereits im Errichtungsstadium. Der DA ist demzufolge in alle Maßnahmen auf Dienststellenebene einzubinden, die mit der derzeitigen Errichtung und dem späteren Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehen, insoweit damit nachteilige Auswirkungen auf die von ihm zu vertretenden Bediensteten verbunden sein können.
Der Begründung des DL, der DA sei deshalb nicht zuständig, weil die Anlage mit den Räumlichkeiten der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, nichts zu tun habe, ist entgegenzuhalten, dass das PVG den DA zur Vertretung der Interessen der Bediensteten seines Zuständigkeitsbereiches nicht nur im Zusammenhang mit jenen Räumlichkeiten ermächtigt und verpflichtet, in denen diese untergebracht sind, sondern die Interessen der Bediensteten vom DA iSd § 2 PVG generell zu vertreten sind (vgl. dazu auch die Bestimmungen der B-VOLV).Der Begründung des DL, der DA sei deshalb nicht zuständig, weil die Anlage mit den Räumlichkeiten der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, nichts zu tun habe, ist entgegenzuhalten, dass das PVG den DA zur Vertretung der Interessen der Bediensteten seines Zuständigkeitsbereiches nicht nur im Zusammenhang mit jenen Räumlichkeiten ermächtigt und verpflichtet, in denen diese untergebracht sind, sondern die Interessen der Bediensteten vom DA iSd Paragraph 2, PVG generell zu vertreten sind vergleiche dazu auch die Bestimmungen der B-VOLV).
Auch der DL selbst erwartet, wie das Verfahren unbestritten ergeben hat, durch den Betrieb der Anlage nachteilige Auswirkungen auf die Bediensteten der von ihm geleiteten Dienststelle, für die der Beschwerde führende DA errichtet wurde, und hat daher entsprechende Maßnahmen gesetzt bzw. in die Wege geleitet, um diesen entgegen wirken zu können.
So hat der DL hat in seinem Schreiben vom 03.08.2021 an den DA festgestellt, dass im Vorfeld mit ihm das Einvernehmen zu einer Lösung betreffend die Anlage hergestellt wurde, die keine merkliche Belastung für die Mitarbeiter:innen mit sich bringen sollte. Auch in seiner Stellungnahme an die PVAB vom 28.09.2021 verwies der DL darauf, im Interesse der Dienststelle und der Mitarbeiter:innen bereits Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anlage gesetzt zu haben und auch weitere zu planen, beispielsweise das Einbringen von lärmisolierendem Fensterglas in den ständig benutzten Büros sowie eine Benutzungsordnung der Anlage, die im Handlungs- und Gestaltungsrahmen des DL gelegen sei, sowie – längerfristig – auch eine räumliche Verschiebung der potenziell stärker betroffenen Mitarbeiter:innen in einen Neubau im Norden.
Der DL hat mit diesen Ausführungen selbst eingeräumt, im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage als Leiter der Dienststelle Zuständigkeiten in seinem Handlungs- und Gestaltungsrahmen zu besitzen. In die betreffend die Errichtung und den Betrieb der Anlage vom DL auf seiner Ebene gesetzten bzw. beabsichtigten Maßnahmen wäre nach PVG auch der auf der Ebene des DL zuständige DA einzubinden gewesen, was jedoch unbestrittenermaßen unterblieb. Der DL hat vielmehr selbst mehrfach ausgeführt, in seine Aktivitäten und Planungen auf der Ebene der Dienststelle den für diese Dienststelle errichteten DA, den er in der Angelegenheit der Anlage auf dem Gelände für unzuständig erachtet, nicht eingebunden zu haben.
Zusammenfassend ist zu § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 lit. a PVG somit festzustellen, dass das PVG vom DL durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise objektiv verletzt wurde. Die Beschwerde war insoweit berechtigt.Zusammenfassend ist zu Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG somit festzustellen, dass das PVG vom DL durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise objektiv verletzt wurde. Die Beschwerde war insoweit berechtigt.
Zu § 9 Abs. 1 lit. o PVGZu Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG
Nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG obliegt dem DA bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium die Mitwirkung. Als Amtsgebäude oder Dienstgebäude bezeichnet man ein Gebäude, in dem eine staatliche Organisation tätig ist, darunter auch das Militär (Quelle: Wikipedia). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der Anlage um einen militärischen Sonderbau handelt, der kein Dach aufweist, weshalb es sich nicht um ein Gebäude im Rechtssinn handelt, was auch durch den Kommandanten des Kommandos *** und durch Einsicht in die Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung bestätigt wurde. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG obliegt dem DA bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium die Mitwirkung. Als Amtsgebäude oder Dienstgebäude bezeichnet man ein Gebäude, in dem eine staatliche Organisation tätig ist, darunter auch das Militär (Quelle: Wikipedia). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der Anlage um einen militärischen Sonderbau handelt, der kein Dach aufweist, weshalb es sich nicht um ein Gebäude im Rechtssinn handelt, was auch durch den Kommandanten des Kommandos *** und durch Einsicht in die Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung bestätigt wurde.
Da somit außer Zweifel steht, dass es sich bei der im Errichtungsstadium befindlichen Anlage rechtlich um kein Amtsgebäude iSd § 9 Abs. 1 lit. o PVG handelt, kann § 9 Abs. 1 lit. o PVG im vorliegenden Fall auch nicht zur Anwendung gelangen. Da somit außer Zweifel steht, dass es sich bei der im Errichtungsstadium befindlichen Anlage rechtlich um kein Amtsgebäude iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG handelt, kann Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG im vorliegenden Fall auch nicht zur Anwendung gelangen.
Insoweit war die Beschwerde nicht berechtigt.
Wien, am 1. Dezember 2021
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022