Norm
PVG §10Schlagworte
Antragsberechtigung DL; Rechtsschutzinteresse; Verfahren nach PVGRechtssatz
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Wahrung der Rechte des DL grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des § 10 PVG, die dem DL in der Regel ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren. Ein subjektiver Rechtsanspruch des DL im Zusammenhang mit §§ 9 und 10 PVG besteht daher nicht.Wie bereits erwähnt, erfolgt die Wahrung der Rechte des DL grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des Paragraph 10, PVG, die dem DL in der Regel ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren. Ein subjektiver Rechtsanspruch des DL im Zusammenhang mit Paragraphen 9 und 10 PVG besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A3.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022