Norm
PVG §10Schlagworte
Antragsberechtigung DL; Rechtsschutzinteresse; Verfahren nach PVGRechtssatz
Der DL kann, soweit ihm ein PVO als an der Verwaltung mitwirkender, aber nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Wahrung der Rechte des DL erfolgt vielmehr grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des § 10 PVG, die dem DL in der Regel ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN).Der DL kann, soweit ihm ein PVO als an der Verwaltung mitwirkender, aber nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Wahrung der Rechte des DL erfolgt vielmehr grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des Paragraph 10, PVG, die dem DL in der Regel ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A3.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022