RS VwGH Erkenntnis 2004/07/08 2003/07/0145

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Rechtssatz

Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder. Der Umstand, dass zum einen die Aufstockung mit Grundflächen ausdrücklich im LSGG als Siedlungsmaßnahme festgeschrieben und zum anderen zeitgleich (1967) der Agrarstrukturmangel der "unzureichenden Betriebsgröße" in das FlVfGG aufgenommen wurde, lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beseitigung dieses Agrarstrukturmangels nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden sollte, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSGG (255 Blg NR XI. GP, 3ff) und die Erläuterungen zum FlVfGG (237 Blg NR XI. GP, 7)).

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Im RIS seit
02.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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