Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Pflichten der Vorsitzenden; Pflichten der PV; Verhinderung; freies MandatRechtssatz
Nach § 22 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 4 PVGO sind die Sitzungen von PVO von deren Vorsitzenden einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten. Nach § 22 Abs. 3 PVG hat das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an der Sitzung teilzunehmen. Ein an seiner Funktionsausübung verhindertes Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen. Die Teilnahme an Sitzungen des PVO ist nicht nur eine Verpflichtung der PVO-Mitglieder, sondern auch ein durch das PVG gewährleistetes und geschütztes Recht der Personalvertreter:innen, deren Funktionsausübung aufgrund ihres freien Mandats grundsätzlich keinen Einschränkungen unterworfen werden darf. Allein schon aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PVGO, wonach Sitzungen als ordnungsgemäß einberufen gelten – und nur dann abgehalten werden dürfen – wenn alle Mitglieder der Einberufung Folge geleistet oder die abwesenden Mitglieder ihre Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweislich erklärt haben, folgt die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Teilnahme aller Mitglieder an den Sitzungen eines PVO beimisst, nicht zuletzt auch im Sinne eines wirksamen Minderheitenschutzes. Daher sind die zur Sitzung Einberufenden dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein allenfalls nicht erschienenes Mitglied ordnungsgemäß geladen wurde. Aus dieser Rechtslage folgt zwingend, dass die Vorsitzenden von PVO im Rahmen der Vorbereitung von Sitzungen dafür verantwortlich sind, den Mitgliedern, die es wünschen, die Teilnahme an den Sitzungen des PVO zu ermöglichen. Dafür ist weder ein Beschluss des PVO noch eine formlose Zustimmung der anderen PVO-Mitglieder erforderlich.Nach Paragraph 22, Absatz 2, PVG in Verbindung mit Paragraph 4, PVGO sind die Sitzungen von PVO von deren Vorsitzenden einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten. Nach Paragraph 22, Absatz 3, PVG hat das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an der Sitzung teilzunehmen. Ein an seiner Funktionsausübung verhindertes Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd Paragraph 21, Absatz 4, PVG vertreten lassen. Die Teilnahme an Sitzungen des PVO ist nicht nur eine Verpflichtung der PVO-Mitglieder, sondern auch ein durch das PVG gewährleistetes und geschütztes Recht der Personalvertreter:innen, deren Funktionsausübung aufgrund ihres freien Mandats grundsätzlich keinen Einschränkungen unterworfen werden darf. Allein schon aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, PVGO, wonach Sitzungen als ordnungsgemäß einberufen gelten – und nur dann abgehalten werden dürfen – wenn alle Mitglieder der Einberufung Folge geleistet oder die abwesenden Mitglieder ihre Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweislich erklärt haben, folgt die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Teilnahme aller Mitglieder an den Sitzungen eines PVO beimisst, nicht zuletzt auch im Sinne eines wirksamen Minderheitenschutzes. Daher sind die zur Sitzung Einberufenden dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein allenfalls nicht erschienenes Mitglied ordnungsgemäß geladen wurde. Aus dieser Rechtslage folgt zwingend, dass die Vorsitzenden von PVO im Rahmen der Vorbereitung von Sitzungen dafür verantwortlich sind, den Mitgliedern, die es wünschen, die Teilnahme an den Sitzungen des PVO zu ermöglichen. Dafür ist weder ein Beschluss des PVO noch eine formlose Zustimmung der anderen PVO-Mitglieder erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A4.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022