Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Pflichten der Vorsitzenden; SitzungspolizeiRechtssatz
Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (§ 9 Abs. 2 PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 3, mwN).Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (Paragraph 9, Absatz 2, PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 3, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A4.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022