Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderung; Pflichten der Vorsitzenden; Pflichten der PV; freies Mandat; SitzungspolizeiRechtssatz
Der Antragsteller war daher entgegen der Auffassung des ZA-Vorsitzenden nicht iSd § 22 Abs. 3 PVG verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weil die entsprechenden technischen Möglichkeiten (dienstliches Video) für seine Zuschaltung zur Sitzung zur Verfügung standen und seine Teilnahme an der Sitzung von außen dadurch möglich und auch durch die geltende Erlasslage nicht verhindert gewesen wäre. Es bestand daher auch keine rechtliche Begründung für den ZA-Vorsitzenden, die Abwesenheit des Antragstellers als entschuldigte Abwesenheit festzustellen.Der Antragsteller war daher entgegen der Auffassung des ZA-Vorsitzenden nicht iSd Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weil die entsprechenden technischen Möglichkeiten (dienstliches Video) für seine Zuschaltung zur Sitzung zur Verfügung standen und seine Teilnahme an der Sitzung von außen dadurch möglich und auch durch die geltende Erlasslage nicht verhindert gewesen wäre. Es bestand daher auch keine rechtliche Begründung für den ZA-Vorsitzenden, die Abwesenheit des Antragstellers als entschuldigte Abwesenheit festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A4.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022