Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderung; Pflichten der VorsitzendenRechtssatz
Durch die rechtswidrige Verweigerung der Teilnahme des Antragstellers an der ZA-Sitzung vom 19.01.2022 war der ZA in dieser Sitzung zudem auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt. Dadurch waren seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig (PVAB 20.12.2021, A 37-PVAB/21; 06.03.2021, A 1-PVAB/19; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20), weshalb diese Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A4.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022