Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Pflichten der PVRechtssatz
Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO verpflichtet die Mitglieder von PVO zur persönlichen Teilnahme an einer Sitzung. Wenngleich der Gesetzgeber des PVG die heutigen technischen Möglichkeiten noch nicht gekannt haben konnte, schließt allein schon die Formulierung der Regelung in § 22 Abs. 3 PVG, wonach „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an ihr teilzunehmen hat“ ein Zuschalten eines Mitglieds durch Videoübertragung nicht aus, weil diese Bestimmung die Art der Teilnahme an der Sitzung offenlässt, die demnach persönlich, aber auch durch geeignete technische Maßnahmen erfolgen kann. Anders läge der Fall, hätte der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 PVG die Formulierung „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat persönlich an ihr teilzunehmen“ gewählt. Sichergestellt muss allerdings die Geheimhaltung der Beratungsgegenstände und die Vertraulichkeit der Debatteninhalte der PVO-Sitzung sein, weil deren Kenntnis durch Dritte ausgeschlossen zu bleiben hat (§ 16 Abs. 5 PVGO).Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO verpflichtet die Mitglieder von PVO zur persönlichen Teilnahme an einer Sitzung. Wenngleich der Gesetzgeber des PVG die heutigen technischen Möglichkeiten noch nicht gekannt haben konnte, schließt allein schon die Formulierung der Regelung in Paragraph 22, Absatz 3, PVG, wonach „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an ihr teilzunehmen hat“ ein Zuschalten eines Mitglieds durch Videoübertragung nicht aus, weil diese Bestimmung die Art der Teilnahme an der Sitzung offenlässt, die demnach persönlich, aber auch durch geeignete technische Maßnahmen erfolgen kann. Anders läge der Fall, hätte der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 3, PVG die Formulierung „das zu einer Sitzung einberufene Mitglied hat persönlich an ihr teilzunehmen“ gewählt. Sichergestellt muss allerdings die Geheimhaltung der Beratungsgegenstände und die Vertraulichkeit der Debatteninhalte der PVO-Sitzung sein, weil deren Kenntnis durch Dritte ausgeschlossen zu bleiben hat (Paragraph 16, Absatz 5, PVGO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A2.PVAB.22.Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022