Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Pflichten der Vorsitzenden; Pflichten der PVRechtssatz
Durch die rechtswidrige Verweigerung der Teilnahme von B mittels Video an der ZA-Sitzung war der ZA in dieser Sitzung zudem auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt. Dadurch waren seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig (PVAB 20.12.2021, A 37-PVAB/21; 06.03.2021, A 1-PVAB/19; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20), weshalb diese Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022