Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Pflichten der Vorsitzenden; Pflichten der PV; SitzungspolizeiRechtssatz
Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO ermächtigt den Vorsitzenden eines PVO im Rahmen der Sitzungspolizei, die sich auf das Sitzungszimmer und allenfalls per Video zugeschaltete Räumlichkeiten erstreckt, oder das PVO als Kollegialorgan zum Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme an Sitzungen, sofern dies nicht aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aufgrund von Weisungen des Dienstgebers zwingend geboten ist. Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (§ 9 Abs. 2 PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 3, mwN).Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO ermächtigt den Vorsitzenden eines PVO im Rahmen der Sitzungspolizei, die sich auf das Sitzungszimmer und allenfalls per Video zugeschaltete Räumlichkeiten erstreckt, oder das PVO als Kollegialorgan zum Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme an Sitzungen, sofern dies nicht aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aufgrund von Weisungen des Dienstgebers zwingend geboten ist. Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (Paragraph 9, Absatz 2, PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 3, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022