Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Zuständigkeit PVAB; Zurechenbarkeit; Teilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderung; Pflichten der Vorsitzenden; Pflichten der PVRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der ZA-Vorsitzende, dessen Handlungen für den ZA der Geschäftsführung des ZA zuzurechnen sind, die Teilnahme von B durch Zuschaltung mittels Video in rechtswidriger Geschäftsführung verweigert und auch von sich aus keine Maßnahmen gesetzt hat, um die Teilnahme von B an dieser ZA-Sitzung zu gewährleisten. Dadurch hat der ZA-Vorsitzende, dessen Geschäftsführung der Geschäftsführung des ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, diese insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022