Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Beschwerdeberechtigung PVG-Verletzung DG-Organ; PVO; Einbringung durch ZARechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B3.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022