Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Beschwerdeberechtigung PVG-Verletzung DG-Organ; PVORechtssatz
Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.Die PVO iSd Gesetzes sind in Paragraph 3, Absatz eins, PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B3.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022