Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Beschwerdeberechtigung PVG-Verletzung DG-Organ; PVO; Einbringung durch ZAText
B 3-PVAB/22
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen die Beschwerde der ZA-Mitglieder A und B vom 29. März 2022 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch den Leiter der Justizanstalt *** gemäß § 41 Abs. 4 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen die Beschwerde der ZA-Mitglieder A und B vom 29. März 2022 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch den Leiter der Justizanstalt *** gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation der Mitglieder A und B des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) nach § 41 Abs. 4 erster Satz PVG nicht in Prüfung gezogen werden.Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation der Mitglieder A und B des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) nach Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz PVG nicht in Prüfung gezogen werden.
Begründung
Mit E-Mail vom 1. April 2022 brachten die ZA-Mitglieder A und B ihre Beschwerde vom 29. März 2022 wegen behaupteter PVG-Verletzung durch den Leiter der JA *** bei der PVAB ein.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich PVO – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss. Die PVO iSd Gesetzes sind in Paragraph 3, Absatz eins, PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.
Dass einzelne Personalvertreter:innen nicht unter den Begriff des PVO in § 41 Abs. 4 PVG subsumiert werden können, hat der Gesetzgeber durch Novellierung dieser Bestimmung im Jahr 2019 explizit klargestellt, indem in § 41 Abs. 4 erster Halbsatz PVG nach der Wortfolge „Organ der Personalvertretung“ der Verweis auf § 3 Abs. 1 PVG in Form eines Klammerausdrucks eingefügt wurde. Dass einzelne Personalvertreter:innen nicht unter den Begriff des PVO in Paragraph 41, Absatz 4, PVG subsumiert werden können, hat der Gesetzgeber durch Novellierung dieser Bestimmung im Jahr 2019 explizit klargestellt, indem in Paragraph 41, Absatz 4, erster Halbsatz PVG nach der Wortfolge „Organ der Personalvertretung“ der Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, PVG in Form eines Klammerausdrucks eingefügt wurde.
Im vorliegenden Fall hätte der ZA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG fassen und diesen Beschluss der PVAB vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.Im vorliegenden Fall hätte der ZA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG fassen und diesen Beschluss der PVAB vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.
Da A und B als einzelnen Personalvertretern, wie bereits erwähnt, nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihnen eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.Da A und B als einzelnen Personalvertretern, wie bereits erwähnt, nach Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihnen eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.
Wien, am 5. April 2022
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B3.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022