Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Beschwerdeberechtigung PVG-Verletzung DG-Organ; Weisung; freies Mandat der PV; gesetzeskonforme AuslegungRechtssatz
Aber selbst dann, wenn es zweifelhaft sein sollte, die Aussagen des DL zur Terminkoordination nicht als Weisung zu verstehen, wäre es nach der österreichischen Rechtsordnung zwingend geboten, diese Aussagen gesetzeskonform auszulegen und von keinem rechtswidrigen Inhalt auszugehen (vgl. VwGH 27.09.1990, 87/12/0051). Da die ZA-Mitglieder A und B dienstrechtlich dem DL der JA *** nicht unterstellt sind und ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder des ZA nach § 25 Abs. 1 PVG in Ausübung ihrer Personalvertretungstätigkeit keine Weisungen erteilt werden dürfen, bliebe für eine Auslegung dahingehend, das Ersuchen des DL um Terminabstimmung wäre, wie vom ZA ausgeführt, eine Anordnung/Weisung gewesen, bei gegebener Sach- und Rechtslage kein Raum. Durch sein Ersuchen um Terminkoordination wurde das PVG durch den DL objektiv nicht verletzt. Die Beschwerde war daher nicht berechtigt.Aber selbst dann, wenn es zweifelhaft sein sollte, die Aussagen des DL zur Terminkoordination nicht als Weisung zu verstehen, wäre es nach der österreichischen Rechtsordnung zwingend geboten, diese Aussagen gesetzeskonform auszulegen und von keinem rechtswidrigen Inhalt auszugehen vergleiche VwGH 27.09.1990, 87/12/0051). Da die ZA-Mitglieder A und B dienstrechtlich dem DL der JA *** nicht unterstellt sind und ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder des ZA nach Paragraph 25, Absatz eins, PVG in Ausübung ihrer Personalvertretungstätigkeit keine Weisungen erteilt werden dürfen, bliebe für eine Auslegung dahingehend, das Ersuchen des DL um Terminabstimmung wäre, wie vom ZA ausgeführt, eine Anordnung/Weisung gewesen, bei gegebener Sach- und Rechtslage kein Raum. Durch sein Ersuchen um Terminkoordination wurde das PVG durch den DL objektiv nicht verletzt. Die Beschwerde war daher nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022