RS Pvak 2022/5/12 B4-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2022
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Norm

PVG §25 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
  1. PVG § 25 heute
  2. PVG § 25 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PVG § 25 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 25 gültig von 19.08.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 25 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PVG § 25 gültig von 01.04.1992 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 25 gültig von 05.03.1983 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Weisung; freies Mandat der PV

Rechtssatz

Vorgesetzte nach § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), deren Weisungen zu befolgen sind, sind jene Organwalter:innen, die im jeweiligen Fall mit der Dienst- oder Fachaufsicht betraut sind. A und B sind nicht Bedienstete der JA ***, sondern Bedienstete der JA X (A) und der JA Z (B). Dem DL C, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, kommt gegenüber A und B keine Dienst- oder Fachaufsicht zu. Zudem sind A und B gewählte Mitglieder des ZA. Nach § 25 Abs. 1 PVG sind die Personalvertreter:innen in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, woraus erhellt, dass Personalvertreter:innen in ihrer Eigenschaft als Bedienstete – wie alle Bediensteten – an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden sind, jedoch nicht in Ausübung ihrer Personalvertretungstätigkeit.Vorgesetzte nach Paragraph 44, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), deren Weisungen zu befolgen sind, sind jene Organwalter:innen, die im jeweiligen Fall mit der Dienst- oder Fachaufsicht betraut sind. A und B sind nicht Bedienstete der JA ***, sondern Bedienstete der JA römisch zehn (A) und der JA Z (B). Dem DL C, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, kommt gegenüber A und B keine Dienst- oder Fachaufsicht zu. Zudem sind A und B gewählte Mitglieder des ZA. Nach Paragraph 25, Absatz eins, PVG sind die Personalvertreter:innen in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, woraus erhellt, dass Personalvertreter:innen in ihrer Eigenschaft als Bedienstete – wie alle Bediensteten – an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden sind, jedoch nicht in Ausübung ihrer Personalvertretungstätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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