Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PV und PVO; PVO; Wählergruppe kein PVO; RechtsschutzinteresseRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Antragsteller, wie zuvor umfassend dargestellt, am Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung iSd § 41 Abs. 1 PVG mangelt. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation, weshalb solche Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind.Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Antragsteller, wie zuvor umfassend dargestellt, am Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG mangelt. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation, weshalb solche Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A11.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022