RS Pvak 2022/5/18 A11-PVAB/22

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Veröffentlicht am 18.05.2022
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Norm

PVG §3 Abs1
  1. PVG § 3 heute
  2. PVG § 3 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 3 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 3 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

PVO; Wählergruppe kein PVO

Rechtssatz

Daher war zunächst zu prüfen, ob einer Wählergruppe nach PVG der Status eines PVO zukommt. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 PVG eine Legaldefinition der PVO vornimmt.Daher war zunächst zu prüfen, ob einer Wählergruppe nach PVG der Status eines PVO zukommt. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins, PVG eine Legaldefinition der PVO vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A11.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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