Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PV und PVO; PVO; Wählergruppe kein PVO; RechtsschutzinteresseText
A 11-PVAB/22
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Personalvertreters A der Wählergruppe FSG im Bundesministerium für *** (Antragsteller), stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses X und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Y (FA), vom 12. Mai 2022, die Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) wegen dessen Beschluss vom 4. November 2020 zur Verteilung bestimmter Dienstfreistellungen auf Personalvertreter, die dem ZA nicht als Mitglieder angehören, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Personalvertreters A der Wählergruppe FSG im Bundesministerium für *** (Antragsteller), stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch zehn und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Y (FA), vom 12. Mai 2022, die Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) wegen dessen Beschluss vom 4. November 2020 zur Verteilung bestimmter Dienstfreistellungen auf Personalvertreter, die dem ZA nicht als Mitglieder angehören, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wegen fehlender Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 beantragte A (Antragsteller), stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses X und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Y, die Geschäftsführung des ZA wegen des Beschlusses vom 4. November 2020, mit dem eine bestimmte Zahl von Dienstfreistellungen an nicht dem ZA angehörende Personalvertreter verteilt wurde, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, durch diesen Beschluss des ZA sei in die subjektiven Rechte des Antragstellers als Mitglied der Wählergruppe FSG eingegriffen worden, weil sein Arbeitsaufwand als Personalvertreter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch sei wie für andere Personalvertreter, denen eine Freistellung zugestanden wurde. Daher hätte der ZA mit seinem Beschluss vom 4. November 2020 auch dem Antragsteller eine Freistellung zuerkennen müssen.Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 beantragte A (Antragsteller), stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch zehn und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Y, die Geschäftsführung des ZA wegen des Beschlusses vom 4. November 2020, mit dem eine bestimmte Zahl von Dienstfreistellungen an nicht dem ZA angehörende Personalvertreter verteilt wurde, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, durch diesen Beschluss des ZA sei in die subjektiven Rechte des Antragstellers als Mitglied der Wählergruppe FSG eingegriffen worden, weil sein Arbeitsaufwand als Personalvertreter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch sei wie für andere Personalvertreter, denen eine Freistellung zugestanden wurde. Daher hätte der ZA mit seinem Beschluss vom 4. November 2020 auch dem Antragsteller eine Freistellung zuerkennen müssen.
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB Personalvertretungsorgane (PVO) und Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.
Der Antragsteller brachte seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG ein. Daher war zunächst zu prüfen, ob einer Wählergruppe nach PVG der Status eines PVO zukommt. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 PVG eine Legaldefinition der PVO vornimmt. PVO sind demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählen nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukommt.Der Antragsteller brachte seinen Antrag in seiner Funktion als Personalvertreter der Wählergruppe FSG ein. Daher war zunächst zu prüfen, ob einer Wählergruppe nach PVG der Status eines PVO zukommt. Diese Frage ist zu verneinen, weil der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins, PVG eine Legaldefinition der PVO vornimmt. PVO sind demnach Dienststellenversammlung, Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen), Fachausschuss, Zentralausschuss und Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss. Die Wählergruppen (wahlwerbende Gruppen) zählen nicht zu den PVO, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht an die PVAB zukommt.
Daher war in eventu die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller als Personalvertreter in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des DA und stellvertretender Vorsitzender des FA im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zusteht. Auch diese Frage ist zu verneinen. Nach Schragel (PVG, § 41, Rz 22) kann auch jede:r Personalvertreter:in durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie:er angehört, in ihren:seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter:innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden. Zudem kann sich ein:e Personalvertreter:in ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er:sie angehört, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen hat, weil dem:der Personalvertreter:in damit die Ausübung seiner:ihrer Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden ist. Der Antragsteller gehört weder dem ZA an noch hat der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA oder des FA eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehört. Daher ist die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen.Daher war in eventu die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller als Personalvertreter in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des DA und stellvertretender Vorsitzender des FA im gegenständlichen Fall ein Antragsrecht an die PVAB zusteht. Auch diese Frage ist zu verneinen. Nach Schragel (PVG, Paragraph 41,, Rz 22) kann auch jede:r Personalvertreter:in durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie:er angehört, in ihren:seinen Rechten verletzt sein. Die einzelnen Personalvertreter:innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden. Zudem kann sich ein:e Personalvertreter:in ausnahmsweise auch gegen die Geschäftsführung eines anderen PVO, als desjenigen, dem er:sie angehört, beschweren, wenn jenes in die Rechte dieses PVO eingegriffen hat, weil dem:der Personalvertreter:in damit die Ausübung seiner:ihrer Rechte im zuständigen PVO vorenthalten worden ist. Der Antragsteller gehört weder dem ZA an noch hat der ZA durch den vom Antragsteller bekämpften Beschluss in die Rechte des DA oder des FA eingegriffen, denen der Antragsteller als Mitglied angehört. Daher ist die Antragsberechtigung des Antragstellers auch aus diesem Grund zu verneinen.
Letztlich war die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zusteht. Auch diese Frage war zu verneinen. § 25 Abs. 4 PVG gewährt ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertreter:innen bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertreter:innen wurde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher kann ein:e Personalvertreter:in, der:die in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter:innen beantragt werden, keine Berücksichtigung findet, in seinen:ihren ihm:ihr durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt sein.Letztlich war die Frage zu prüfen, ob dem Antragsteller in seiner Funktion als Personalvertreter im vorliegenden Fall die Antragslegitimation zusteht. Auch diese Frage war zu verneinen. Paragraph 25, Absatz 4, PVG gewährt ausschließlich dem ZA das Recht, Freistellungen von Personalvertreter:innen bei der Dienstbehörde zu beantragen. Weder anderen PVO noch einzelnen Personalvertreter:innen wurde ein solches Recht durch das PVG gewährleistet. Daher kann ein:e Personalvertreter:in, der:die in einem Beschluss des ZA, mit dem Freistellungen für andere Personalvertreter:innen beantragt werden, keine Berücksichtigung findet, in seinen:ihren ihm:ihr durch das PVG gewährleisteten Rechten nicht verletzt sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Antragsteller, wie zuvor umfassend dargestellt, am Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung iSd § 41 Abs. 1 PVG mangelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Antragsteller, wie zuvor umfassend dargestellt, am Rechtsschutzinteresse und daher an der Antragsberechtigung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG mangelt.
Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, fehlt die Antragslegitimation, weshalb solche Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. Mai 2022
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A11.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022