Norm
PVG §11 Abs1Schlagworte
vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer von PVO; Auflassung von DienststellenRechtssatz
Der Gesetzgeber legt in § 11 Abs. 1 Z X PVG fest, dass „bei der Dienststelle X ein Fachausschuss zu errichten“ ist. Wie auch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), deren Rechtsprechung sich die PVAB insoweit anschließt, in ihrer Entscheidung vom 23.11.2011, A 30-PVAK/10, festgestellt hat, kann die Auflassung einer Dienststelle je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Es steht rechtlich außer Zweifel, dass eine gesetzliche Regelung nicht durch eine administrative Maßnahme rechtswirksam geändert werden kann. Auch Schragel (PVG, § 23, Rz 4) führt zutreffend aus, dass mit der Auflassung der Dienststellen, bei denen FA und ZA errichtet sind, gleichzeitig auch die entsprechenden Bestimmungen des PVG geändert werden müssten, was jedoch meist erst zeitverzögert geschieht. Der von ihm daraus gezogene Schluss, die Tätigkeit der FA und ZA würde dennoch zeitgleich mit der Auflassung – auf welche Weise auch immer – der Dienststelle enden, bei der sie errichtet sind, vermag die PVAB jedoch aufgrund der unterschiedlichen Normsetzungsinstanzen von Gesetz und administrativen Maßnahmen nicht nachzuvollziehen. Wäre dies nämlich der Fall, würde dies überdies zwangsläufig zur Konsequenz führen, die Tätigkeitsdauer von PVO dem Gutdünken der Verwaltung anheimzustellen, die im Verwaltungsweg trotz anderslautender gesetzlicher Regelung unliebsame PVO „auflassen“ – und damit beseitigen könnte.Der Gesetzgeber legt in Paragraph 11, Absatz eins, Z römisch zehn PVG fest, dass „bei der Dienststelle römisch zehn ein Fachausschuss zu errichten“ ist. Wie auch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK), deren Rechtsprechung sich die PVAB insoweit anschließt, in ihrer Entscheidung vom 23.11.2011, A 30-PVAK/10, festgestellt hat, kann die Auflassung einer Dienststelle je nach der Rechtslage durch Gesetz, Verordnung oder eine sonstige administrative Maßnahme geschehen. Es steht rechtlich außer Zweifel, dass eine gesetzliche Regelung nicht durch eine administrative Maßnahme rechtswirksam geändert werden kann. Auch Schragel (PVG, Paragraph 23,, Rz 4) führt zutreffend aus, dass mit der Auflassung der Dienststellen, bei denen FA und ZA errichtet sind, gleichzeitig auch die entsprechenden Bestimmungen des PVG geändert werden müssten, was jedoch meist erst zeitverzögert geschieht. Der von ihm daraus gezogene Schluss, die Tätigkeit der FA und ZA würde dennoch zeitgleich mit der Auflassung – auf welche Weise auch immer – der Dienststelle enden, bei der sie errichtet sind, vermag die PVAB jedoch aufgrund der unterschiedlichen Normsetzungsinstanzen von Gesetz und administrativen Maßnahmen nicht nachzuvollziehen. Wäre dies nämlich der Fall, würde dies überdies zwangsläufig zur Konsequenz führen, die Tätigkeitsdauer von PVO dem Gutdünken der Verwaltung anheimzustellen, die im Verwaltungsweg trotz anderslautender gesetzlicher Regelung unliebsame PVO „auflassen“ – und damit beseitigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A12.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022