Norm
PVG §11 Abs1Schlagworte
Auflassung von Dienststellen; vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer von PVORechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Z X PVG nicht durch eine administrative Maßnahme geändert werden kann, weshalb die Tätigkeit des FA bis zu einer Änderung der Rechtslage nach PVG weiterhin fortbesteht.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gesetzliche Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, Z römisch zehn PVG nicht durch eine administrative Maßnahme geändert werden kann, weshalb die Tätigkeit des FA bis zu einer Änderung der Rechtslage nach PVG weiterhin fortbesteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A12.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022