Norm
PVG §11 Abs1Schlagworte
vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer von PVO; Auflassung von DienststellenRechtssatz
Da, wie bereits erwähnt, eine administrative Maßnahme eine gesetzliche Regelung nicht rechtswirksam zu ändern vermag, bis dato jedoch weder § 11 Abs. 1 Z X PVG geändert noch eine abweichende Übergangsbestimmung in Abschnitt VI des PVG aufgenommen wurde, besteht der FA bei der Dienststelle X – jedenfalls zumindest vorläufig – weiterhin. Diese Rechtslage steht im Einklang mit der Zielsetzung des PVG, die darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, alle Bediensteten der Bundesverwaltung durch die Einrichtung von PVO iSd Gesetzes ständig zu schützen und zu fördern sowie ihre Rechte und Interessen durch ihre entsprechende Vertretung dauerhaft zu wahren. Dieser Zielsetzung folgen auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 PVG, nach denen die PVO ihre Geschäfte nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode oder bei vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit grundsätzlich bis zum Zusammentritt des in der Folge neu gewählten PVO weitzuführen haben. Dies resultiert auch aus der demokratischen Legitimation der PVO durch die Wahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Bediensteten, woraus folgt, dass die bestehenden PVO die Vertretung der Interessen ihrer Wähler:innen grundsätzlich ohne Unterbrechung und so lange wie möglich wahrzunehmen haben. Die genannten Regelungen des § 23 Abs. 4 PVG kommen nur dann nicht zum Tragen, wenn § 23 Abs. 2 lit. a PVG zur Anwendung kommt, weil die Dienststelle aufgelassen wurde und es keine zu vertretenden Bediensteten und daher auch keine vom jeweiligen PVO wahrzunehmenden Geschäfte mehr gibt.Da, wie bereits erwähnt, eine administrative Maßnahme eine gesetzliche Regelung nicht rechtswirksam zu ändern vermag, bis dato jedoch weder Paragraph 11, Absatz eins, Z römisch zehn PVG geändert noch eine abweichende Übergangsbestimmung in Abschnitt römisch sechs des PVG aufgenommen wurde, besteht der FA bei der Dienststelle römisch zehn – jedenfalls zumindest vorläufig – weiterhin. Diese Rechtslage steht im Einklang mit der Zielsetzung des PVG, die darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, alle Bediensteten der Bundesverwaltung durch die Einrichtung von PVO iSd Gesetzes ständig zu schützen und zu fördern sowie ihre Rechte und Interessen durch ihre entsprechende Vertretung dauerhaft zu wahren. Dieser Zielsetzung folgen auch die Regelungen des Paragraph 23, Absatz 3, PVG, nach denen die PVO ihre Geschäfte nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode oder bei vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit grundsätzlich bis zum Zusammentritt des in der Folge neu gewählten PVO weitzuführen haben. Dies resultiert auch aus der demokratischen Legitimation der PVO durch die Wahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Bediensteten, woraus folgt, dass die bestehenden PVO die Vertretung der Interessen ihrer Wähler:innen grundsätzlich ohne Unterbrechung und so lange wie möglich wahrzunehmen haben. Die genannten Regelungen des Paragraph 23, Absatz 4, PVG kommen nur dann nicht zum Tragen, wenn Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, PVG zur Anwendung kommt, weil die Dienststelle aufgelassen wurde und es keine zu vertretenden Bediensteten und daher auch keine vom jeweiligen PVO wahrzunehmenden Geschäfte mehr gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A12.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022