Norm
PVG §11 Abs1Schlagworte
Auflassung von Dienststellen; vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer von PVORechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden die Aufgaben und die Bediensteten der Dienststelle X – zunächst provisorisch – auf andere Dienststellen aufgeteilt. Die Aufgaben und die personellen Ressourcen der Dienststelle X bestehen daher nach wie vor, wenngleich in Zukunft in anderer Zusammensetzung und mit teilweise verändertem Aufgabengebiet und anderer Dienstbehörde. Nach § 12 Abs. 1 PVG ist es wesentliche Aufgabe des FA, in Angelegenheiten des § 9 PVG, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht aber über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen, mitzuwirken. Gerade bei Umstrukturierungen und Verwaltungsreformmaßnahmen ist es für die Bediensteten von besonderer Wichtigkeit, dass ihre Interessen weiterhin durch ihre bewährte Interessenvertretung gewahrt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der aufgrund gegebener Rechtslage vorläufige Weiterbestand des FA auch als sinnvoll und praxisgerecht.Im vorliegenden Fall wurden die Aufgaben und die Bediensteten der Dienststelle römisch zehn – zunächst provisorisch – auf andere Dienststellen aufgeteilt. Die Aufgaben und die personellen Ressourcen der Dienststelle römisch zehn bestehen daher nach wie vor, wenngleich in Zukunft in anderer Zusammensetzung und mit teilweise verändertem Aufgabengebiet und anderer Dienstbehörde. Nach Paragraph 12, Absatz eins, PVG ist es wesentliche Aufgabe des FA, in Angelegenheiten des Paragraph 9, PVG, die über den Wirkungsbereich eines DA, nicht aber über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen, mitzuwirken. Gerade bei Umstrukturierungen und Verwaltungsreformmaßnahmen ist es für die Bediensteten von besonderer Wichtigkeit, dass ihre Interessen weiterhin durch ihre bewährte Interessenvertretung gewahrt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der aufgrund gegebener Rechtslage vorläufige Weiterbestand des FA auch als sinnvoll und praxisgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A12.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022