Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; UnterstützungsersuchenRechtssatz
Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2009 idgF konnte dem Anliegen des Antragstellers auf Ausstellung eines Dienstausweises von den zuständigen PVO nicht Rechnung getragen werden, da dem Antragsteller die dienstlichen Gründe dafür nicht bescheinigt wurden. Davon abgesehen verfolgten FA und DA, wie zuvor detailliert dargestellt, die Anliegen des Antragstellers nach den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung.Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009, idgF konnte dem Anliegen des Antragstellers auf Ausstellung eines Dienstausweises von den zuständigen PVO nicht Rechnung getragen werden, da dem Antragsteller die dienstlichen Gründe dafür nicht bescheinigt wurden. Davon abgesehen verfolgten FA und DA, wie zuvor detailliert dargestellt, die Anliegen des Antragstellers nach den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A8.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022