RS Pvak 2022/7/1 A8-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG 9 Abs4 litb
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; Unterstützungsersuchen

Rechtssatz

Im Jänner 2021 wandte sich der Antragsteller an den FA mit seinem Anliegen, dass ihm der Dienstausweis gebührenfrei auszustellen wäre, und zwar auch dann, wenn ihm keine dienstliche Notwendigkeit dafür attestiert werde. Während des Verfahrens vor der PVAB wurde von der Zentralstelle aufgrund des Einschreitens des FA die Rechtsansicht des FA bestätigt, dass die Ausstellung von Dienstausweisen für die Bediensteten immer gebührenfrei zu sein habe (Information der BD nach Auskunft des BMBWF vom 29. April 2022), aber unter einem klargestellt, dass die Ausstellung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen habe.Im Jänner 2021 wandte sich der Antragsteller an den FA mit seinem Anliegen, dass ihm der Dienstausweis gebührenfrei auszustellen wäre, und zwar auch dann, wenn ihm keine dienstliche Notwendigkeit dafür attestiert werde. Während des Verfahrens vor der PVAB wurde von der Zentralstelle aufgrund des Einschreitens des FA die Rechtsansicht des FA bestätigt, dass die Ausstellung von Dienstausweisen für die Bediensteten immer gebührenfrei zu sein habe (Information der BD nach Auskunft des BMBWF vom 29. April 2022), aber unter einem klargestellt, dass die Ausstellung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A8.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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