Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; UnterstützungsersuchenRechtssatz
Aus dieser Darstellung der Aktivitäten des FA und des DA aufgrund des Ersuchens um Hilfestellung durch den Antragsteller folgt ohne Zweifel, dass die beiden PVO entsprechend den Vorgaben des PVG tätig wurden und versuchten, den Anliegen des Antragstellers entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der FA auch immer wieder bei der BD zur ausständigen Entscheidung der Zentralstelle nachfragte. Das Ergebnis dieser Bemühungen, durch das zwar die Gebührenfreiheit von Ausweisen in jedem Fall von der Zentralstelle bestätigt wurde, der Antragsteller letztendlich dennoch sein Anliegen auf Ausstellung eines Dienstausweises nicht erfüllt sah, kann der Geschäftsführung der PVO nicht angelastet werden, sondern folgt aus der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A8.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022