TE Pvak 2023/2/15 A2-PVAB/23

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Veröffentlicht am 15.02.2023
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Norm

PVG §26 Abs2
PVG §26 Abs4
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PV; Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit; Zuständigkeit des ZWA

Text

 

 

Ge

Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien

E-MAIL ? PVAB@BKA.GV.AT

TELEFON ? 01/53115/207109

TELEFAX? 01/53109/207109


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A 2-PVAB/23

Bescheid

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag des Obstlt A vom 8. Februar 2023 wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorsitzenden des DA beim ***) entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG in Verbindung mit § 26 PVG mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 26, PVG mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023, in der PVAB eingelangt am 13. Februar 2023, beantragt der Antragsteller Obstlt A, die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 PVG zu prüfen.Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023, in der PVAB eingelangt am 13. Februar 2023, beantragt der Antragsteller Obstlt A, die Gesetzmäßigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden wegen behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 26, PVG zu prüfen.

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO) iSd § 3 Abs. 1 PVG berufen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist die PVAB zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane (PVO) iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG berufen.

Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter:innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter:innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Nach § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Pflichten der einzelnen Personalvertreter:innen.Nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG sind Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Pflichten der einzelnen Personalvertreter:innen.

Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne DA-Mitglieder kann der Geschäftsführung des DA, dem sie angehören, daher nicht angerechnet werden, weil die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht den DA als Organ der Personalvertretung, sondern die einzelnen Personalvertreter:innen in ihrer Funktion als Mitglieder des DA persönlich betrifft (PVAB 25. Juni 2014, A 30-PVAB/13; PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17).

Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter:innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG durch den zuständigen ZWA zu erfolgen hat. Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter:innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG durch den zuständigen ZWA zu erfolgen hat.

Im Fall behaupteter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne Personalvertreter:innen, deren Verhalten dem PVO als Kollegialorgan nicht zuzurechnen ist, besteht somit keine Zuständigkeit der PVAB, sondern ausschließlich die Zuständigkeit des ZWA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Februar 2023

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2023:A2.PVAB.23

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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