Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkungsrecht bei Belohnungen und Leistungsprämien; Mitteilungspflicht bei Belohnungen und LeistungsprämienRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen. Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen. Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B1.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023