Norm
PVG §9 Abs3 litfSchlagworte
Mitteilungspflicht bei Belohnungen und LeistungsprämienRechtssatz
Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. f PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt. Die Beschwerde war berechtigt.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt. Die Beschwerde war berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B1.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023