TE Pvak 2023/3/16 B1-PVAB/23

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §9 Abs3 litf
PVG §9
PVG §12
PVG §14
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
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  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979
  1. PVG § 14 heute
  2. PVG § 14 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 14 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 14 gültig von 25.05.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. PVG § 14 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. PVG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. PVG § 14 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. PVG § 14 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PVG § 14 gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 14 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  12. PVG § 14 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  13. PVG § 14 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Mitwirkungsrecht bei Belohnungen und Leistungsprämien; Mitteilungspflicht bei Belohnungen und Leistungsprämien; zuständiges PVO

Text

 

 

B 1-PVAB/23

Prüfungsergebnis

Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des DA beim ***) gemäß § 41 Abs. 4 PVG gegen die DL A vom 20. Dezember 2022 wegen behaupteter Verletzung des § 9 Abs. 3 lit. f PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des DA beim ***) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG gegen die DL A vom 20. Dezember 2022 wegen behaupteter Verletzung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Die DL hat das PVG verletzt, indem sie entgegen den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. f PVG dem DA die im November 2022 an Bedienstete seines Zuständigkeitsbereiches gewährten Belohnungen und Leistungsprämien nicht schriftlich mitgeteilt hat.Die DL hat das PVG verletzt, indem sie entgegen den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG dem DA die im November 2022 an Bedienstete seines Zuständigkeitsbereiches gewährten Belohnungen und Leistungsprämien nicht schriftlich mitgeteilt hat.

Begründung

In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2022 machte der DA geltend, dass die DL dem DA die im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen § 9 Abs. 3 lit. f PVG nicht schriftlich mitgeteilt habe. In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2022 machte der DA geltend, dass die DL dem DA die im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nicht schriftlich mitgeteilt habe.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des DG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO über die Einbringung der Beschwerde bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des DG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO über die Einbringung der Beschwerde bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich nach dem 8. November 2022. Die Beschwerde des DA wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 vorgelegt.Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich nach dem 8. November 2022. Die Beschwerde des DA wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 vorgelegt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme der DL vom 8. Februar 2023 zum Beschwerdevorbringen, in der PVAB eingelangt am 21. Februar 2023, wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

1.
Im vorliegenden Fall wurden von der DL keine Grundsätze über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt.
2.
Die DL verfügte am 4. Oktober 2022, dass die Belohnungsvorschläge zu Geldbelohnungen und Leistungsprämien bis 4. November 2022 an sie zu richten wären, wobei sie in der Folge den Meldetermin auf Wunsch des DA-Vorsitzenden mittels ergänzender Verfügung auf 28. Oktober 2022 vorverlegte.
3.
Auch dem DA wurde von der DL die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Meldefrist Bedienstete für eine Belohnung vorzuschlagen.
4.
Am 4. November 2022 teilte die DL dem DA auf eine Übermittlung von Auszügen aus dem PVG per E-Mail mit, dass der DA einbezogen werde.
5.
Gleichfalls am 4. November 2022 erhielt die DL von ihrem Stellvertreter B per ELAK die Steuerungstabelle zu den Belohnungen, die sie bearbeitete und am 7. November 2022 wieder an B rückübermittelte, jedoch ohne weiteren Bearbeitungshinweis.
6.
Mit einem weiteren ELAK wurde der DL von B mitgeteilt, dass die Buchungen bereits erfolgt seien (dies auch im Krankenstand von und durch B), und zwar nach dem Beschwerdevorbringen mit 8. November 2022.
7.
Die DL hatte lt. ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2023 zum Beschwerdevorbringen keinen Auftrag zur Buchungsdurchführung generell vor der vorgesehenen Befassung des DA erteilt.
8.
Bis 20. Dezember 2022 erfolgte keine Mitteilung der DL an den DA über die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien in dessen Zuständigkeitsbereich.
9.
Die DL legt Wert auf die Feststellung, dass den Bediensteten kein Nachteil erwachsen sei, weil durch die verteilten Belohnungen die zur Verfügung stehenden Budgetmittel bei den Belohnungen zu 98,3% und den Leistungsprämien zu 84,3% ausgeschöpft worden wären.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden der DL und dem DA mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass im Fall keiner Stellungnahme an die PVAB innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten war.

Der DA hat in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zwar nicht bestritten, aber dazu die Frage aufgeworfen, ob die von der DL bekanntgegebenen Kriterien für die Leistungsprämien, die nur für VB mit Entlohnungsstufen „v“ und „h“ (d.h. keine „k“, keine „MA“) vorgesehen seien, nicht eine Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Leistungsprämien darstellen würden. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2023, in der der DA gleichfalls keine Einwände zum festgestellten Sachverhalt erhob, wurde der Beschwerdepunkt des DA aber wieder ausschließlich als Verletzung des § 9 Abs. 3 lit. f PVG definiert. Zudem teilte der DA mit, dass die DL bis 27. Februar 2023 den Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. f PVG nicht nachgekommen sei. Der DA hat in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zwar nicht bestritten, aber dazu die Frage aufgeworfen, ob die von der DL bekanntgegebenen Kriterien für die Leistungsprämien, die nur für VB mit Entlohnungsstufen „v“ und „h“ (d.h. keine „k“, keine „MA“) vorgesehen seien, nicht eine Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Leistungsprämien darstellen würden. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2023, in der der DA gleichfalls keine Einwände zum festgestellten Sachverhalt erhob, wurde der Beschwerdepunkt des DA aber wieder ausschließlich als Verletzung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG definiert. Zudem teilte der DA mit, dass die DL bis 27. Februar 2023 den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nicht nachgekommen sei.

Zur Frage des DA in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 betreffend die Leistungsprämien ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Kriterien betreffend deren Vergabe nur an bestimmte Vertragsbedienstete dem § 76 VBG und den veröffentlichten ressortinternen Regelungen für die Vergabe von Leistungsprämien entsprechen.Zur Frage des DA in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 betreffend die Leistungsprämien ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Kriterien betreffend deren Vergabe nur an bestimmte Vertragsbedienstete dem Paragraph 76, VBG und den veröffentlichten ressortinternen Regelungen für die Vergabe von Leistungsprämien entsprechen.

Die DL hat in der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB übermittelt, weshalb angenommen werden muss, dass auch ihrerseits keine Einwände dagegen bestehen. Dem Ersuchen der PVAB um ergänzende Dokumentenvorlage zu den Grundlagen ihres Erlasses betreffend Belohnungen und Leistungsprämien kam die DL mit E-Mail vom 10. März 2023 nach (Übermittlung der Regelungen des Ressorts zu Belohnungen und Leistungsprämien). Dazu teilte sie ergänzend mit, dass sie wegen Terminknappheit lediglich das Vorjahresschreiben ihres Stellvertreters B in den Akt kopiert habe.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen.

Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen. Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen.

Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19).

Es steht außer Zweifel, dass nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG das jeweils zuständige PVO an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken hat. Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B 6-PVAB/19; Schragel, PVG, § 9, Rz 35). Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen ein einer Dienststelle eigene Kriterien („Grundsätze“) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des § 9 Abs. 1 lit. f PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).Es steht außer Zweifel, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG das jeweils zuständige PVO an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken hat. Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B 6-PVAB/19; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 35). Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen ein einer Dienststelle eigene Kriterien („Grundsätze“) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).

Im vorliegenden Fall wurden auf der Ebene der Dienststelle keine Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt, sondern diese nach den veröffentlichten Richtlinien für das gesamte Ressort vergeben.

Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. f PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt. Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt.

Die Beschwerde war berechtigt.

Wien, am 16. März 2023

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2023:B1.PVAB.23

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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