Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkungsrecht bei Belohnungen und Leistungsprämien; Mitteilungspflicht bei Belohnungen und LeistungsprämienRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19; PVAB 16.03.2023, B 1-PVAB/23).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19; PVAB 16.03.2023, B 1-PVAB/23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B2.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023