Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkungsrecht bei Belohnungen und LeistungsprämienRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden auf der Ebene der Dienststelle keine Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt, sondern diese nach den Richtlinien für das gesamte Ressort vergeben, was im Verfahren weder vom DA noch von der DL bestritten wurde. Daher konnten die Vorgaben des § 9 Abs. 1 lit. f PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und war die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt.Im vorliegenden Fall wurden auf der Ebene der Dienststelle keine Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt, sondern diese nach den Richtlinien für das gesamte Ressort vergeben, was im Verfahren weder vom DA noch von der DL bestritten wurde. Daher konnten die Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und war die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B2.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023