Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkungsrecht bei Belohnungen und Leistungsprämien; Mitteilungspflicht bei Belohnungen und Leistungsprämien; zuständiges PVOText
B 2-PVAB/23
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für *** gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des DA bei der Dienststelle *** gemäß § 41 Abs. 4 PVG gegen die DL A vom 23. November 2022 wegen behaupteter Verletzung des § 9 Abs. 1 lit. f PVAB sowie des § 9 Abs. 3 lit. f PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer:innen die im Wege des ZA beim Bundesministerium für *** gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des DA bei der Dienststelle *** gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG gegen die DL A vom 23. November 2022 wegen behaupteter Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVAB sowie des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Begründung
In seiner Beschwerde vom 23. November 2022 machte der DA geltend, dass die DL den DA bei den im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen § 9 Abs. 1 lit. f PVG nicht eingebunden sowie dem DA die im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen § 9 Abs. 3 lit. f PVG nicht schriftlich mitgeteilt habe. In seiner Beschwerde vom 23. November 2022 machte der DA geltend, dass die DL den DA bei den im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG nicht eingebunden sowie dem DA die im November 2022 gewährten Belohnungen und Leistungsprämien entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nicht schriftlich mitgeteilt habe.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des DG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO über die Einbringung der Beschwerde bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des DG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO über die Einbringung der Beschwerde bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich ab November 2022. Die Beschwerde des DA vom 23. November 2022 wurde iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 6. März 2023 vorgelegt. Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich ab November 2022. Die Beschwerde des DA vom 23. November 2022 wurde iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 6. März 2023 vorgelegt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahmen der DL vom 10. März 2023 und 8. Februar 2023 wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden der DL und dem DA, diesem unter Anschluss der beiden Stellungnahmen der DL, mit Schriftsatz vom 15. März 2023 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf übermittelt, dass im Fall keiner Stellungnahme an die PVAB innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Weder der DA noch die DL haben in der ihnen eingeräumten Frist Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben.
Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten war.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu, die auf der Ebene der Dienststelle erarbeitet und für diese wirksam werden sollen. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien dem DA schriftlich mitzuteilen.
Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen. Daraus folgt, dass dem DA ein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Personenkreis, Vergabekriterien, Höhe der Beträge etc.) von Belohnungen und Leistungsprämien zusteht. Das bedeutet weiters, dass der DA nach PVG nicht im Vorhinein zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt oder leistungsprämiert werden sollen.
Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19; PVAB 16.03.2023, B 1-PVAB/23). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG ist das Verfahren für Belohnungen und Leistungsprämien zweiteilig durchzuführen. Zunächst sind die Grundsätze für die Vergabe zu erstellen und der DA dabei einzubinden. Erst dann, wenn solche Grundsätze feststehen, dürfen im Einzelfall Belohnungen und Leistungsprämien bewilligt und angewiesen werden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17; PVAB 13.02.2020, B 4-PVAB/19; PVAB 16.03.2023, B 1-PVAB/23).
Es steht außer Zweifel, dass nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan (PVO) an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken hat. Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B 6-PVAB/19; Schragel, PVG, § 9, Rz 35). Es steht außer Zweifel, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan (PVO) an der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken hat. Sollen Belohnungsrichtlinien für das gesamte Ressort gelten, sind diese daher zwischen den zuständigen Dienstgeberorganen der Zentralstelle und dem zuständigen ZA zu verhandeln und besteht keine Zuständigkeit eines DA im Zuständigkeitsbereich des ZA (PVAB 11.02.2020, B 6-PVAB/19; Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 35).
Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen ein einer Dienststelle eigene Kriterien („Grundsätze“) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des § 9 Abs. 1 lit. f PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).Nur dann, wenn zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde für alle Dienststellen festgelegten Kriterien für die Vergabe von Belohnungen ein einer Dienststelle eigene Kriterien („Grundsätze“) für die Gewährung von Belohnungen aufgestellt werden, kommt die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG für diese Dienststelle zum Tragen und ist der DA in die Erstellung dieser zusätzlichen Kriterien für die Belohnungsvergabe zwingend einzubinden (PVAB 25.01.2018, B 9-PVAB/17).
Im vorliegenden Fall wurden auf der Ebene der Dienststelle keine Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt, sondern diese nach den Richtlinien für das gesamte Ressort vergeben, was im Verfahren weder vom DA noch von der DL bestritten wurde. Daher konnten die Vorgaben des § 9 Abs. 1 lit. f PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Im vorliegenden Fall wurden auf der Ebene der Dienststelle keine Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien erstellt, sondern diese nach den Richtlinien für das gesamte Ressort vergeben, was im Verfahren weder vom DA noch von der DL bestritten wurde. Daher konnten die Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des § 9 Abs. 3 lit. f PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG sind dem DA die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich mitzuteilen. Da das PVG keine Frist für diese schriftliche Mitteilung vorgibt, hat diese ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Da es die DL trotz der zwingenden Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG verabsäumt hat, dem DA die in seinem Zuständigkeitsbereich gewährten Belohnungen und Leistungsprämien schriftlich bekanntzugeben, hat sie das PVG objektiv verletzt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde wegen mangelnder Mitteilung der gewährten Belohnungen und Leistungsprämien an den DA berechtigt war (Prüfungsergebnis 1). Dagegen war die Beschwerde über die mangelnde Einbindung des DA gemäß § 9 Abs. 1 lit. f PVG nicht berechtigt (Prüfungsergebnis 2). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde wegen mangelnder Mitteilung der gewährten Belohnungen und Leistungsprämien an den DA berechtigt war (Prüfungsergebnis 1). Dagegen war die Beschwerde über die mangelnde Einbindung des DA gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG nicht berechtigt (Prüfungsergebnis 2).
Wien, am 5. April 2023
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:B2.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023