Norm
PVG §2Schlagworte
Betrauung mit einer Leitungsfunktion; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Entscheidung des PVO für Mitbewerber; gesetzmäßige Geschäftsführung objektiv nachvollziehbar; inhaltliche Kontrolle gesetzmäßiger Beschlüsse von PVORechtssatz
Beide PVO fassten ihre von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse nach ordnungsgemäßer Debatte, in der sie sich im gebotenen Umfang mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt hatten. Die Beschlüsse, sich für den Mitbewerber der Antragstellerin auszusprechen, stehen mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen der Interessenvertretung nicht in Widerspruch und aus den Debatten beider Gremien ist auch keinerlei Hinweis auf allenfalls vorliegende Willkür zu entnehmen. Die Entscheidungen beider PVO, die Antragstellerin sei ihrem Mitbewerber B in der Frage der Eignung für die ausgeschriebene Funktion nachzureihen, wurden sachlich im Detail begründet und sind daher objektiv nachvollziehbar. Sie bewegen sich im Rahmen des der PV vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraums und erfolgten somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.Beide PVO fassten ihre von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse nach ordnungsgemäßer Debatte, in der sie sich im gebotenen Umfang mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt hatten. Die Beschlüsse, sich für den Mitbewerber der Antragstellerin auszusprechen, stehen mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen der Interessenvertretung nicht in Widerspruch und aus den Debatten beider Gremien ist auch keinerlei Hinweis auf allenfalls vorliegende Willkür zu entnehmen. Die Entscheidungen beider PVO, die Antragstellerin sei ihrem Mitbewerber B in der Frage der Eignung für die ausgeschriebene Funktion nachzureihen, wurden sachlich im Detail begründet und sind daher objektiv nachvollziehbar. Sie bewegen sich im Rahmen des der PV vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraums und erfolgten somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A3.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024