Norm
PVG §2Schlagworte
Betrauung mit einer Leitungsfunktion; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Entscheidung des PVO für Mitbewerber; gesetzmäßige Geschäftsführung objektiv nachvollziehbarRechtssatz
Sowohl FA als auch ZA erachteten im vorliegenden Fall die Ausschreibungskriterien durch die Antragstellerin und ihren Mitbewerber als erfüllt und beide Bedienstete als grundsätzlich für die vakante Funktion geeignet. Der FA fasste seine Entscheidung, sich für den Mitbewerber der Antragstellerin auszusprechen, nach eingehender inhaltlicher Diskussion und nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien. Gleiches gilt für den ZA, der sich der Ansicht des FA anschloss und sich nach der erforderlichen Debatte gleichfalls für den Mitbewerber der Antragstellerin aussprach, wobei auch diese Entscheidung nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien getroffen wurde. Da die bekämpften Beschlüsse von FA und ZA somit im Einklang mit den Vorgaben des PVG in objektiv vertretbarer und nachvollziehbarer Weise zustande kamen und weder die fehlende Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihrem Mitbewerber, noch Willkür bei deren Beurteilung erkennbar sind, erfolgten die entsprechenden Beschlussfassungen beider PVO in gesetzmäßiger Geschäftsführung und bestand für die PVAB kein Anlass, die beiden Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben (A 15-PVAB/20, 6. August 2020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A3.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024