Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Funktionsbetrauung; Beschluss PVO; Grundsätze der Interessenvertretung weiter Entscheidungsspielraum; DebatteRechtssatz
Der DA, der unbestritten ohne jede Diskussion und ohne Debatte dem Dienstgebervorschlag folgte, setzte sich dadurch nicht nur nicht im gebotenen Umfang, sondern überhaupt nicht mit allen Aspekten bzw. der Problematik dieses Falles auseinander, wodurch der dem DA vom Gesetzgeber eingeräumte weite Ermessensspielraum eindeutig überschritten wurde und sein Beschluss, sich für den Mitbewerber des Antragstellers und den Besetzungsvorschlag des Dienstgebers auszusprechen, somit mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch steht.Der DA, der unbestritten ohne jede Diskussion und ohne Debatte dem Dienstgebervorschlag folgte, setzte sich dadurch nicht nur nicht im gebotenen Umfang, sondern überhaupt nicht mit allen Aspekten bzw. der Problematik dieses Falles auseinander, wodurch der dem DA vom Gesetzgeber eingeräumte weite Ermessensspielraum eindeutig überschritten wurde und sein Beschluss, sich für den Mitbewerber des Antragstellers und den Besetzungsvorschlag des Dienstgebers auszusprechen, somit mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A7.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024