Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Funktionsbetrauung; Beschluss PVO; Grundsätze der Interessenvertretung weiter EntscheidungsspielraumRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A7.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024